Europawahlen

Alle 5 Jahre sind die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Oberboihingen zur Wahl des Europäischen Parlaments aufgerufen.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind Deutsche Staatsangehörige im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Deutschland oder einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist.
Deutsche Staatsangehörige
Deutsche Staatsangehörige, die wahlberechtigt sind und in Oberboihingen ihren Hauptwohnsitz haben, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Oberboihingen eingetragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Deutsche, die im Ausland leben und in Oberboihingen ihren letzten Hauptwohnsitz vor ihrem Wegzug ins Ausland hatten, ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Oberboihingen beantragen. Entsprechende Antragsformulare werden auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters im Vorfeld einer Europawahl zur Verfügung gestellt. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss dem Wahlamt der Gemeinde Oberboihingen bis zum 21. Tag vor der Wahl zugegangen sein.
Unionsbürger
Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz nicht in ihrem Heimatstaat, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben, können sich entscheiden, ob sie die Abgeordneten des Heimatstaates wählen oder in ein Wählerverzeichnis des Unionsstaates, in dem sie leben, eingetragen werden möchten.
Wahlberechtigte Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Oberboihingen, die erstmals in Deutschland an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl dem Wahlamt der Gemeinde Oberboihingen vorliegen. In Oberboihingen wohnhafte Unionsbürger, die bereits bei zurückliegenden Europawahlen einen Antrag auf Eintrag in ein deutsches Wählerverzeichnis gestellt haben, werden von Amts wegen ins Wählerverzeichnis der Gemeinde Oberboihingen aufgenommen. Ein erneuter Antrag ist dann nicht erforderlich.